Bedingungen für das Ändern der Absicht im rituellen Gebet


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Frage

Ich befand mich in der ersten Rak‘a (Gebetsabschnitt) des Sunna-Gebets vor dem Abendgebet, als sich ein Mann neben mich stellte und das Abendgebet verrichtete. Nun begann ich, laut zu rezitieren und das Gebet mit drei Rak‘as anstatt mit zweien zu verrichten. Wie ist dies zu beurteilen?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Und nun zur Frage:

 

Du hättest im Sunna-Gebet verweilen müssen. Wenn du dann nach zwei Rak’as mit dem Friedensgruß geendet hättest, wäre der Mann aufgestanden und hätte die Rak’a gebetet, die ihm noch fehlte. Wenn du deine Absicht vom Sunna-Gebet vor dem Abendgebet in ein absolut freiwilliges Gebet mit drei Rak’as geändert hast, ist das Sunna-Gebet somit rechtsungültig geworden, das absolut freiwillige Gebet hingegen ist rechtsgültig. Die Gelehrten haben für die Veränderung der Absicht Regeln festgelegt und deutlich gemacht, dass die Änderung von einem bestimmten in ein anderes bestimmtes Gebet beide rechtsungültig werden lässt. Dasselbe gilt für die Änderung von einem absolut unbestimmten Gebet zu einem bestimmten. Von einem bestimmten in ein absolut unbestimmtes zu wechseln ist hingegen erlaubt.

 

An-Nawawî sagte: „Al-Mâwardî sagte: »Die Veränderung von einem Gebet zu einem anderen gliedert sich in drei Bereiche:

 

1. Das Ändern eines Pflichtgebets in ein Pflichtgebet: Dies lässt beide rechtsungültig werden.

 

2. Das Ändern eines bestimmten freiwilligen Gebets in ein bestimmtes freiwilliges Gebet, wie vom Witr-Gebet zum Sunna-Gebet des Morgengebets: Dies lässt beide rechtsungültig werden.

 

3. Das Ändern eines freiwilligen Gebets in ein Pflichtgebet: Dies lässt beide rechtsungültig werden.«“

 

Der Gelehrte Al-Uthaimîn sagte: „Die Änderung der Absicht geschieht entweder von einem Bestimmten zu einem Bestimmten oder von einem Unbestimmten zu einem Bestimmten. Dies ist rechtsungültig. Von einem Bestimmten zu einem Unbestimmten hingegen ist es kein Problem. Ein Beispiel für die Veränderung von einem Bestimmten zu einem Bestimmten: Man möchte vom Duhâ-Gebet (am Vormittag) zu den zwei Sunna-Rak’as des Morgengebets wechseln, die man nachholen möchte. Man spricht den eröffnenden Takbîr (Worte "Allâh ist größer") mit der Absicht, das Duhâ-Gebet zu verrichten. Dann erinnert man sich, dass man die zwei Sunna-Rak’as des Morgengebets nicht verrichtet hat und ändert seine Absicht zu diesen beiden Rak’as. Dies ist rechtsungültig, weil die Sunna-Rak’as des Morgengebets zwei Rak’as sind, die zu Beginn des Gebets beabsichtigt werden müssen.

 

Ein weiteres Beispiel: Ein Mann beginnt das Nachmittagsgebet und erinnert sich während des Gebets, dass er das Mittagsgebet noch nicht verrichtet hat, und ändert seine Absicht zum Mittagsgebet. Dies ist ebenfalls rechtsungültig, weil das bestimmte Gebet von Anfang an beabsichtigt werden muss. Ein Beispiel für den Wechsel vom Unbestimmten zum Bestimmten: Jemand verrichtet ein unbestimmtes freiwilliges Gebet und erinnert sich dann daran, dass er das Morgengebet oder die Sunna-Rak’as des Morgengebets nicht verrichtet hat. Er ändert diese Absicht in das Morgengebet oder die Sunna-Rak’as des Morgengebets. Auch dies ist rechtsungültig.

 

Ein Beispiel für den Wechsel von einem Bestimmten zu einem Unbestimmten: Man beginnt das Gebet mit der Absicht, dass es die Sunna-Rak’as des Morgengebets sind. Während des Gebets erinnert man sich, dass man sie bereits gebetet hat. Hier darf man von der ersten Absicht in die bloße Absicht irgendeines Gebets wechseln. Ein weiteres Beispiel: Jemand beginnt allein mit dem Pflichtgebet, worauf die Gemeinschaft eintrifft. Er möchte vom Pflichtgebet zum absolut freiwilligen Gebet wechseln, um sich auf zwei Rak’as zu beschränken und daraufhin das Pflichtgebet mit der Gemeinschaft zu verrichten. Dies ist erlaubt, weil er von einem Bestimmten in ein Unbestimmtes gewechselt hat.

 

Dies ist die Regel: Vom Bestimmten zum Bestimmten ist es rechtsungültig. Vom Unbestimmten zum Bestimmten ist es rechtsungültig. Vom Bestimmten zum Unbestimmten ist es rechtsgültig.“ Du hast also dieser Regel zuwidergehandelt. Du hättest in deinem bestimmten Gebet verweilen müssen und es nicht ungültig machen sollen. Denn die ausschlaggebende Meinung der Gelehrten lautet, dass es korrekt ist, dass derjenige, der ein unbestimmtes Gebet verrichtet, damit denjenigen führen kann, der ein bestimmtes Gebet verrichtet.

 

Dein Gebet war als vollkommen unbestimmtes Gebet rechtsgültig und es war rechtsgültig, dass du deinen Gefährten damit geführt hast. Hinsichtlich der lauten beziehungsweise leisen Rezitation geht es um eine einfache Angelegenheit, weil es eine Sunna ist. Es ist nachts, aber nicht tagsüber erlaubt, die freiwilligen Gebete laut zu verrichten. Es entspricht der Sunna, die freiwilligen Gebete immer in Form von zwei Rak’as zu verrichten.

 

Und Allâh weiß es am besten!

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